Recht16. Februar 2026· 8 Min. Lesezeit

Abmahnung wegen Website: Alle Kosten im Überblick (2026)

Eine Abmahnung wegen Google Fonts, fehlendem Impressum oder Cookie-Verstoß kann schnell teuer werden. In diesem Artikel erfahren Sie, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wie sich diese zusammensetzen und wann Sie zahlen müssen — und wann nicht.

Wichtig: Nicht blind zahlen!

Viele Abmahnungen sind überzogen oder unberechtigt. Lassen Sie die Abmahnung juristisch prüfen, bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Geld überweisen.

Die 3 Kostenbestandteile einer Abmahnung

Eine Website-Abmahnung besteht in der Regel aus drei Kostenpunkten:

1. Anwaltsgebühren (Abmahnkosten)

Die Anwaltskosten des Abmahnenden berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe hängt vom Streitwert ab — und der wird oft künstlich hochgesetzt.

StreitwertAnwaltskosten (1,3 Gebühr)
1.000 €154,70 €
3.000 €354,10 €
5.000 €554,30 €
10.000 €995,80 €
50.000 €3.435,80 €

Typische Streitwerte:

BGH-Urteil begrenzt Abmahnkosten (I ZR 26/17)

Bei einfachen DSGVO-Verstößen (z.B. Google Fonts) sind überhöhte Streitwerte oft nicht gerechtfertigt. Viele Gerichte setzen Streitwerte auf 1.000–3.000 € herab.

2. Schadenersatz (optional)

Der Abmahnende kann Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO fordern — allerdings muss er nachweisen, dass ihm ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Bei DSGVO-Verstößen wird oft ein immaterieller Schaden (z.B. Kontrollverlust über Daten) geltend gemacht.

Typische Schadenersatzforderungen:

Vorsicht bei überzogenen Forderungen

Forderungen wie „500 € pro Seitenaufruf" sind in der Regel nicht rechtmäßig. Gerichte lehnen solche pauschalen Berechnungen meist ab, wenn kein konkreter Schaden nachgewiesen wird.

3. Vertragsstrafe (bei Wiederholung)

Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und den Verstoß wiederholen, wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese wird meist auf 5.000–50.000 € pro Verstoß festgelegt.

Wichtig: Unterschreiben Sie niemals eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, ohne vorher einen Anwalt zu konsultieren. Die Vertragsstrafe gilt 30 Jahre lang.

Beispielrechnungen: Das kostet eine Abmahnung wirklich

Beispiel 1: Google Fonts Abmahnung

Verstoß: Externe Google Fonts auf 5 Unterseiten
Streitwert: 1.000 € (Anwalt fordert 3.000 €, Gericht reduziert)

Anwaltsgebühren (1,3 Gebühr):154,70 €
Schadenersatzforderung:100,00 €
Gesamt:254,70 €

Beispiel 2: Fehlendes Impressum

Verstoß: Impressum fehlt komplett (§ 5 DDG)
Streitwert: 5.000 €

Anwaltsgebühren (1,3 Gebühr):554,30 €
Schadenersatz:0,00 € (kein konkreter Schaden)
Gesamt:554,30 €

Beispiel 3: Cookie-Banner ohne Einwilligung

Verstoß: Google Analytics ohne Consent-Banner
Streitwert: 8.000 €

Anwaltsgebühren (1,3 Gebühr):835,70 €
Schadenersatz:1.000,00 €
Gesamt:1.835,70 €

So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung

  1. 1.Ruhe bewahren: Sie haben meist 7–14 Tage Reaktionszeit. Prüfen Sie die Abmahnung sorgfältig.
  2. 2.Verstoß beseitigen: Entfernen Sie Google Fonts, fügen Sie fehlendes Impressum hinzu, deaktivieren Sie unerlaubte Cookies — sofort.
  3. 3.Anwalt konsultieren: Lassen Sie die Abmahnung juristisch prüfen. Oft sind Streitwert oder Schadenersatz überzogen.
  4. 4.Modifizierte Unterlassungserklärung: Unterschreiben Sie niemals die beigefügte Erklärung 1:1. Ihr Anwalt formuliert eine modifizierte Version (ohne überzogene Vertragsstrafe).
  5. 5.Kosten verhandeln: In vielen Fällen lassen sich Anwaltskosten und Schadenersatz reduzieren.

Vorbeugen ist günstiger als Abwehren

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Häufige Fragen

Muss ich die Abmahnkosten immer zahlen?

Nein. Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, der Streitwert überzogen oder kein konkreter Schaden nachgewiesen wird, können Sie die Zahlung verweigern. Lassen Sie das unbedingt anwaltlich prüfen.

Kann ich abgemahnt werden, wenn ich den Verstoß sofort behebe?

Ja. Die Abmahnung bezieht sich auf einen bereits erfolgten Verstoß. Dass Sie ihn danach beheben, schützt nicht vor Anwaltskosten. Aber: Es zeigt guten Willen und kann Schadenersatzforderungen reduzieren.

Wie lange ist die Verjährungsfrist?

3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Verstoß entdeckt wurde (§ 195 BGB). Allerdings kann ein Verstoß jeden Tag neu entstehen (z.B. Google Fonts = täglich neue IP-Übertragung).

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